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eGericht provokativ
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Die anonyme Gerichtsverhandlung
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(Artikelentwurf von Henry Krasemann)
Es hat bei der deutschen Rechtsprechung stets etwas gedauert, bis sie sich neuen Techniken geöffnet hat. Dies gilt erst recht, wenn es um die Modernisierung des Gerichtsverfahrens selber geht. Am ehesten ist dieses anhand der Geschichte der Zulässigkeit verschiedener Formen der einzureichenden Schriftsätze abzulesen. War ursprünglich vom Gesetzgeber nur der schriftliche, auf handfestem Papier mit eigenhändiger Unterschrift versehene Schriftsatz vom Gericht anerkannt worden, wurden nach und nach Teleschreiben, Telegramm, Fax bis nunmehr hin zur Email zugelassen worden. Voraussetzung ist, dass das Gericht selber diesen Zugang eröffnet. Und hieran scheitert zur Zeit in fast allen Fällen zumindest die Einreichung von Schriftsätzen als Email. Diskutiert wird das elektronische Gerichtsverfahren schon lange. Erste Pilotprojekte mit Einsatz digitaler Signaturen erfolgten Ende der 90er Jahre und tatsächlich gibt es inzwischen erste reale Ansätze, dass Medienbrüche innerhalb der Gerichte eingeschränkt werden und das Umherfahren von Aktenberge reduziert werden kann. Die Ideen und Techniken sind vorhanden und Rechtsgrundlagen gelegt. Und die Zeiten, dass die meisten Richter nicht einmal einen Internetanschluss, geschweige denn einen Juris-Zugang hatten, werden hoffentlich in den nächsten Jahren beendet werden.
Ist das elektronische Gericht in der Theorie ein alter Hut und in der Praxis ein aufkommendes Zukunftsvorhaben, ist die Idee, derartige Gerichtsverfahren auch datenschutzgerecht in anonymisierter bzw. pseudonymisierter Form anzubieten, neu.
Für erfahrene Juristen wie für den Laien klingt es wie die überdrehten Phantastereien nunmehr gänzlich durchgedrehter Datenschützer, die jeglichen Bezug zur Realität verloren haben. Wie sollen Mordprozesse anonym geführt werden, wenn doch gerade Zeugen den Unhold identifizieren sollen? Wie soll der Nachbar das Entfernen überhängender Äste einklagen können, wenn er den vermeintlichen Störenfried nicht mehr beim Namen nennen sollen dürfe? Diesen Einwendungen ist kaum etwas entgegen zu bringen. Viele Verfahren lassen sich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand anonymisieren. Und doch gibt es zahlreiche Situationen, in denen gerade Anonymität helfen kann, zu einem gerechteren Urteil zu gelangen.
Generelles
Definitionen von Anonymität und Pseudonymität gibt es mittlerweile zahlreich. Nicht nur, dass Techniker und Juristen sich hierin unterscheiden, auch innerhalb der Jurisprudenz gibt es Unterschiede, sogar innerhalb der Gesetze. Pseudonymität nach Signaturgesetz kann etwas anderes sein, als etwa das BDSG darunter versteht. Für die nachfolgende Betrachtung soll es ausreichen, dass als Pseudonym eine Kennzeichnung (z.B. Zahlen- und Buchstabenfolgen) zu verstehen ist, die einer Person oder Personengruppe zugeordnet ist und sich vom wahren Bezeichner der Person unterscheidet. Das Besondere an einem Pseudonym ist, dass zumindest zeitweise eine Zuordnungsfunktion existiert, mit der es möglich ist, die Person hinter dem Pseudonym aufzudecken. Anonym ist dagegen relativ zu verstehen. Jemand ist für eine andere Person anonym, wenn diese andere Person keinen Zugriff auf die Zuordnungsfunktion hat, anders gesagt, er das Pseudonym nicht mit eigenen Mitteln oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (z.B. Genanalyse eines Haares auf dem Meeresgrund) aufdecken kann.
Das Strafverfahren
Ein Interesse an Anonymität kann im Strafverfahren insbesondere der Beschuldige bzw. spätere Angeklagte haben. Den weitaus meisten Menschen ist es unangenehm, wenn Freunde, Verwandte, Arbeitgeber und Kollegen davon erfahren, dass man in ein Strafverfahren verwickelt ist. Erst recht, wenn es um Delikte im Bereich Kindesmissbrauch, aber auch Betrug etc. geht, kann hier schnell eine Ächtung über einen Freispruch hinaus reichen, wenn sich die Meinung erst einmal gefestigt hat, der vormalige Angeklagte habe eben vor Gericht „Glück gehabt“. Die öffentliche und erst recht die private Meinung hält sich nur selten an den Grundsatz, dass jemand so lange unschuldig sei, bis seine Schuld bewiesen ist. Daneben können Zeugen ein Interesse daran haben, dass sie nicht mehr als irgend nötig in den Prozeß einbezogen werden. Insbesondere der Angeklagte, aber im Bandenmilieu auch Außenstehende sollen manchmal über die Person des Zeugen im Unklaren bleiben, um überhaupt eine brauchbare Aussage zu erhalten. So mancher Zeuge verläßt sich nicht einmal auf das Versprechen der Geheimhaltung von Gericht und Strafverfolgungsbehörden, sondern will diese Anonymität selber steuern, um jegliches Auftauchen von Rückschlüssen auf die eigene Person in Akten zu verhindern. Aus ähnlichen Motiven können auch Nebenkläger und selbst Staatsanwälte genauere Daten über ihre Person verbergen wollen. Um die hier durchgeführten Betrachtungen nicht weiter zu verkomplizieren, soll es hier vornehmlich um die Anonymität des Angeklagten und des Zeugen gehen.
Ein Strafprozess beginnt in der Regel mit den Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft. Diese vermutet eine Straftat aufgrund von Hinweisen, sei es von Seiten der Bevölkerung, sei es aus vorhergehenden eigenen Ermittlungen in anderen Angelegenheiten. Diese Ermittlungen sollen in der Regel nicht weiter nach außen dringen und nur dem Beschuldigen selbst mitgeteilt werden, sofern nicht die Gefahr besteht, hierdurch das Ermittlungsergebnis zu gefährden. Um jede weitere Gefahr der Bekanntgabe dieser Daten zu minimieren, ergibt sich hier die erste Möglichkeit, ein Pseudonym zu verwenden. Doch wie soll diese Pseudonymisierung erfolgen? Denkbar wäre, dass eine vorgeschaltete (Gerichts-) Instanz, sofern erkennbar bestimmte Daten nicht für die Ermittlung selber erforderlich sind, diese Pseudonyme zumindest bzgl. Name und Adresse vergibt, noch bevor der zuständige Staatsanwalt die Akte bekommt. Erforderlich wäre dabei die Abspeicherung der Zuordnungsfunktion zur Aufdeckung des Pseudonyms an einem sicheren Ort. Diese Gerichtsinstanz wäre danach auch dafür zuständig, die Zuordnungsfunktion zu löschen, wenn diese nach endgültiger Einstellung des Verfahrens nicht mehr benötigt wird.
Es mögen einem nunmehr zahlreiche Beispiele einfallen, in denen dieses Verfahren die Justiz mehr behindert, als sie den Bürger schützt. Warum dieser Aufwand, wo doch auch Ermittlungsakten (wie auch später die Gerichtsakten) der Vertraulichkeit unterliegen und kaum an die Öffentlichkeit kommen. Hierzu läßt sich folgendes feststellen:
Auch in der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Akten in Redaktionen und Müllkontainern aufgetaucht sind oder Gerichtsmitarbeiter im Bekanntenkreis von pikanten Verfahren mehr oder weniger prominenter Mitbürger berichten.Nie die Gefahr gebannt ist, dass Mißbrauch in einem Staat geschieht und der Bürger selbst nach der Einstellung eines Verfahrens gegen ihn nicht die Angst loswerden kann, „diese Sache“ könnte später wieder auf ihn zurückfallen. Sei es bei Machtergreifung einer korrupten Regierung, sei es nur bei der Bewerbung für den Staats-/Justizdienst. Eine Pseudonymisierung ist nicht in allen Fällen sinnvoll. Wird wegen eines Verbrechens ermittelt, kommt die Staatsanwaltschaft schon von Gesetzeslage nicht darum herum, auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu ermitteln, um Hinweise auf die Schuld des Beschuldigten zu erhalten. Doch dies ist oftmals gerade zu Beginn der Ermittlung nicht immer geboten. Sollte sich im Lauf der Ermittlungen zeigen, dass weitere, die Persönlichkeit des Beschuldigten betreffenden Beweise zu ermitteln sind, könnte eine Herausgabe weiterer persönlicher Daten bzw. der Pseudonymisierungsfunktion durch die pseudonymisierende (Gerichts-) Instanz beantragt werden. Bei zahlreichen Verfahren sind die persönlichen Verhältnisse jedoch gänzlich unbeachtlich. Gerade bei Massenverfahren wie im Verkehrsdeliktbereich ist die Person des Täters für die Ermittlung kaum von Interesse. Es reicht für die Ermittlungsbehörden mittels des Pseudonyms feststellen zu könne, ob der Täter einen Führerschein hat und Halter des Wagens ist. Dem Beschuldigten ist es dann freigestellt, weitere Ermittlungen, ob er zum Beispiel selber gefahren ist, durch Erlaubnis der Aufdeckung seines „Ermittlungspseudonyms“ zu ermöglichen.
Hierzu könnte der Gesetzgeber einen Katalog der Normen zusammen stellen, bei denen in der Regel ein anonymisiertes Verfahren durchzuführen ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. In diesem Katalog könnte etwa ein Großteil der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen werden.
Alle Daten auszuschließen, die die Möglichkeit begründen würden, den Beschuldigten zu identifizieren, wäre in den meisten Fällen mit einer ausufernden Förmelei und Verkomplizierung verbunden. Doch kann zumindest einmalig auch noch während der Ermittlungen von den Strafverfolgungbehörden verlangt werden, sich bei Erfassung der wichtigsten personenbezogenen Daten über deren Erforderlichkeit Gedanken zu machen, wie es auch die Datenschutzgesetze von anderen datenverarbeitenden Organisationen verlangt.
Aus diesen kurzen Ausführungen erkennt man schon, dass, will man dem Bürger größtmöglichen Schutz seiner Daten gerade in einem solch sensiblen Bereich wie einer Ermittlung in einer Strafsache gewährleisten, viele neue Dinge zu beachten sind:
Es muß entschieden werden, welche Daten pseudonymisiert werden und welche unumgänglich für die Ermittlungen erforderlich bleiben.Die Pseudonymisierung selbst muss so erfolgen, dass Missbrauch durch inner- und aussergerichtliche Personen verhindert wird. Der Beschuldigte muss trotz Pseudonymisierung adressierbar bleiben, um ihn von den Ermittlungen zu informieren und freizustellen, die Pseudonymisierung ganz oder zum Teil aufzuheben bzw. sich zu verteidigenDie Pseudonymisierung von Daten muß eventuell dann rückgängig gemacht werden können, wenn sich bei den Ermittlungen ergibt, dass doch weiter Daten erforderlich sindZuordnungsfunktionen müssen verwaltet und eventuell gelöscht oder erneuert werden.All dieses muss nachvollziehbar bzw. überprüfbar bleiben, ohne dass die Pseudonymisierung hierdurch gefährdet wirdSchließlich muss dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt werden, selber zu entscheiden, ob die Ermittlungen (zunächst) anonym erfolgen sollen oder nicht. Dies sind Aufgaben für Identitätsmanager, die sowohl bei der Staatsanwaltschaft, der Pseudonymisierungsinstanz und dem Beschuldigten vorhanden sein können.
Ein Beispiel: der Kaufhausdedektiv D beobachtet, wie Herr X eine CD in eine Plastiktüte steckt und dann schellen Schrittes zum Ausgang läuft, ohne die CD an der Kasse vorzuzeigen. D stellt den X zur Rede, der sich damit verteidigt, vergessen zu haben, die CD zu bezahlen. Diebstahlsvorsatz habe er nicht gehabt. D nimmt die Personalien des X auf und erstattet Anzeige bei der Polizei, wobei er die Personalien des X, dessen Aussage und seine Aussage in digitaler Form beilegt. Die Aussage des X ist mit dessen digitaler Signatur versehen, die des D mit dessen Signatur. Denkbar wäre auch, dass selbst die sich aus dem von X vorgelegten Ausweis ergebenen Personalien nur pseudonymisiert sind und nicht Name und Anschrift im Klartext enthielten, wobei jedoch für begründete Fälle der Staat dieses Pseudonym gegenüber Geschädigten bzw. Gerichten etc. auflösen könnte. Die Polizei leitet die Anzeige an die gerichtliche Pseudonynmisierungsinstanz weiter. Diese pseudonymisiert die Anzeige so, dass die zunächst nicht erforderlichen persönlichen Daten des X nicht mehr erkennbar sind und leitet die Anzeige an den zuständigen Staatsanwalt digital weiter. Persönliche Daten, wie etwa das Alter bei Minderjährigen, bleiben erhalten. Der Staatsanwalt sieht sich die beiden Aussagen an und entscheidet dann, ob er die Angelegenheit aufgrund mangelnden Tatverdachts einstellt oder weiterverfolgt. Wiederum über die Pseudonymisierungsinstanz kann er von dem X eine weitere Stellungnahme erbitten, ohne dass er selber die Identität des X mitgeteilt bekommt. Auch kann so ein Strafregisterauszug verlangen, der ebenfalls nur pseudonymisiert ist. Die Pseudonymisierung wird erst aufgehoben, wenn der Staatsanwalt dieses begründet beantragt oder der Beschuldigte selber dieses wünscht. Der Antrag könnte z.B. zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisses des Angeklagten gestellt werden, wobei weiterhin die Frage zu stellen bliebe, ob hierfür z.B. der Name des Beschuldigten dem Staatsanwalt bekannt sein müsste. Erst wenn dieser Antrag von einer unabhängigen Instanz positiv beschieden wird, würde der Staatsanwalt erfahren, dass es sich beim Herrn X z.B. um einen bekannten Schauspieler oder den Sohn eines örtlich berüchtigten Immobilienmakler handelt.
Sofern sich der Tatverdacht ergeben hat, schickt der Staatsanwalt die Klageschrift an das Gericht. Auch dieses kann wiederum unter nur von der Pseudonymisierungsinstanz aufschlüsselbarem Pseudonym erfolgen.
Die Situation des Gerichts wäre dann ähnlich der des Staatsanwalts. Seine weiteren Ermittlungen und Entscheidungen erfolgen zunächst nur auf Basis des Pseudonyms. Sofern von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben werden, kann sogar in einfach gelagerten Fällen mit z.B. Geständnis auf Seiten des Angeklagten ein Strafbefehl so erlassen werden, wobei die Zuordnung und Adressierung erst durch die Pseudonymisierungsinstanz erfolgt. Das Urteil erfolgte dann durch den Richter tatsächlich ohne Beachtung des Ansehens der Person.
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